ALG II und Aufwandsentschädigung: Unterschied zwischen den Versionen

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Sehr geehrte Damen und Herren,
 
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von Arbeitslosigkeit betroffene Feuerwehrangehörige stehen oft vor einer Vielzahl von Fragen und Problemen ganz unterschiedlicher Natur. So wird der Deutsche Feuerwehrverband beispielsweise oft gefragt, wie sich eine Aufwandsentschädigung für die Tätigkeit in der Freiwilligen Feuerwehr auf
 
von Arbeitslosigkeit betroffene Feuerwehrangehörige stehen oft vor einer Vielzahl von Fragen und Problemen ganz unterschiedlicher Natur. So wird der Deutsche Feuerwehrverband beispielsweise oft gefragt, wie sich eine Aufwandsentschädigung für die Tätigkeit in der Freiwilligen Feuerwehr auf
 
Leistungen wie "Hartz IV" auswirkt.
 
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Grundsätzlich ist hier festzustellen, dass Aufwandsentschädigungen bis zu einer gewissen Höhe unschädlich für Leistungen nach dem SGB II sind. Für Einzelheiten zu diesem Thema möchten wir Sie auf das angehängte Merkblatt verweisen, dass wir zu diesem Thema erstellt haben.
 
Grundsätzlich ist hier festzustellen, dass Aufwandsentschädigungen bis zu einer gewissen Höhe unschädlich für Leistungen nach dem SGB II sind. Für Einzelheiten zu diesem Thema möchten wir Sie auf das angehängte Merkblatt verweisen, dass wir zu diesem Thema erstellt haben.
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Das Merkblatt steht auch online unter
 
Das Merkblatt steht auch online unter
www.feuerwehrverband.de/alg-merkblatt.html zur Verfügung.
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Im Auftrag
 
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Carsten-Michael Pix
 
Carsten-Michael Pix

Version vom 1. September 2010, 20:07 Uhr

Der Thüringer Feuerwehr-Verband schickte eine Rundmail des DFV weiter, in der auf ALG II und Aufwandsentschädigung für Freiwillige Feuerwehrangehörige eingegangen wird. Hier nun die E-Mail:


Sehr geehrte Damen und Herren,


von Arbeitslosigkeit betroffene Feuerwehrangehörige stehen oft vor einer Vielzahl von Fragen und Problemen ganz unterschiedlicher Natur. So wird der Deutsche Feuerwehrverband beispielsweise oft gefragt, wie sich eine Aufwandsentschädigung für die Tätigkeit in der Freiwilligen Feuerwehr auf Leistungen wie "Hartz IV" auswirkt.


Grundsätzlich ist hier festzustellen, dass Aufwandsentschädigungen bis zu einer gewissen Höhe unschädlich für Leistungen nach dem SGB II sind. Für Einzelheiten zu diesem Thema möchten wir Sie auf das angehängte Merkblatt verweisen, dass wir zu diesem Thema erstellt haben.


Das Merkblatt steht auch online unter

[www.feuerwehrverband.de/alg-merkblatt.html www.feuerwehrverband.de/alg-merkblatt.html] zur Verfügung.


Mit freundlichen Grüßen Im Auftrag


Carsten-Michael Pix Referent für Facharbeit


Quelle: Carsten-Michael Pix (Deutscher Feuerwehrverband e.V)


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