ALG II und Aufwandsentschädigung: Unterschied zwischen den Versionen

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Der Thüringer Feuerwehr-Verband leitete eine Rundmail des Deutscher Feuerwehrverbandes weiter, in der auf ALG II und Aufwandsentschädigung für Freiwillige Feuerwehrangehörige eingegangen wird. Hier nun die E-Mail:
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Der Thüringer Feuerwehr-Verband leitete eine Rundmail des Deutschen Feuerwehrverbandes weiter, in der auf ALG II und Aufwandsentschädigung für Freiwillige Feuerwehrangehörige eingegangen wird. Hier nun die E-Mail:
  
 
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Carsten-Michael Pix
 
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Referent für Facharbeit  
 
Referent für Facharbeit  
  

Aktuelle Version vom 4. März 2011, 17:13 Uhr

Der Thüringer Feuerwehr-Verband leitete eine Rundmail des Deutschen Feuerwehrverbandes weiter, in der auf ALG II und Aufwandsentschädigung für Freiwillige Feuerwehrangehörige eingegangen wird. Hier nun die E-Mail:


Sehr geehrte Damen und Herren,

von Arbeitslosigkeit betroffene Feuerwehrangehörige stehen oft vor einer Vielzahl von Fragen und Problemen ganz unterschiedlicher Natur. So wird der Deutsche Feuerwehrverband beispielsweise oft gefragt, wie sich eine Aufwandsentschädigung für die Tätigkeit in der Freiwilligen Feuerwehr auf Leistungen wie "Hartz IV" auswirkt.

Grundsätzlich ist hier festzustellen, dass Aufwandsentschädigungen bis zu einer gewissen Höhe unschädlich für Leistungen nach dem SGB II sind. Für Einzelheiten zu diesem Thema möchten wir Sie auf das angehängte Merkblatt verweisen, dass wir zu diesem Thema erstellt haben.

Das Merkblatt steht auch online unter

www.feuerwehrverband.de/alg-merkblatt.html zur Verfügung.


Mit freundlichen Grüßen

Im Auftrag

Carsten-Michael Pix

Referent für Facharbeit


Quelle: Carsten-Michael Pix (Deutscher Feuerwehrverband e.V)


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