Regelungen des Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetzes für die Feuerwehren: Unterschied zwischen den Versionen
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Den Wortlaut des BKrFQG finden Sie hier: http://www.gesetze-im-internet.de/bkrfqg/index.html#BJNR195810006BJNE000100000 | Den Wortlaut des BKrFQG finden Sie hier: http://www.gesetze-im-internet.de/bkrfqg/index.html#BJNR195810006BJNE000100000 | ||
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Alexander Blasczyk | Alexander Blasczyk |
Aktuelle Version vom 4. März 2011, 17:14 Uhr
Der Thüringer Feuerwehr-Verband schickte eine Rundmail, in der Bezug auf die Regelungen des Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetzes genommen wird. Hier nun die E-Mail:
Sehr geehrte Kameradinnen und Kameraden,
während der Info-Veranstaltung des ThFV am 31. Mai 2010 wurde die Frage an uns herangetragen, ob die Maschinisten der Feuerwehren an entsprechenden Qualifikations- und Weiterbildungsmaßnahmen (z. B. Module "Ladungssicherung", "Defensives Fahren" usw.) zur Erfüllung der Anforderungen des Gesetzes über die Grundqualifikation und Weiterbildung der Fahrer bestimmter Kraftfahrzeuge für den Güterkraft- oder Personenverkehr (Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetz – BKrFQG) teilnehmen müssen.
Dies ist zu verneinen. Nach Paragraf 1 Absatz 2 Nr. 2 und Nr. 3 BKrFQG sind Fahrzeuge der Feuerwehr und der landesrechtlich anerkannten Rettungsdienste von den Regelungen des BKrFQG ausgenommen. Die Maschinisten müssen daher auch nicht an den Qualifikations- und Weiterbildungsmaßnahmen teilnehmen. Allgemeine Fortbildungsmaßnahmen – wie z. B. das in Nohra angebotene Fahrsicherheitstraining – sind jedoch zu empfehlen, damit die Kameradinnen und Kameraden im Einsatz auch die Feuerwehrfahrzeuge sicher beherrschen.
Den Wortlaut des BKrFQG finden Sie hier: http://www.gesetze-im-internet.de/bkrfqg/index.html#BJNR195810006BJNE000100000
Mit kameradschaftlichen Grüßen aus Erfurt
Alexander Blasczyk
Geschäftsführer
Quelle: Alexander Blasczyk (Thüringer Feuerwehr-Verband e. V.)