Schulung des Kreisfeuerwehrverbandes 2009

Aus Kreisfeuerwehrverband Schmalkalden-Meiningen e.V.
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Die Schulung des Kreisfeuerwehrverbandes 2009 fand am 28. Februar in Zella-Mehlis statt.

Themen

  1. Was darf die Feuerwehr ins Internet stellen?
  2. GEZ - Gebühren in der Feuerwehr?
  3. Informationen des ThFV durch Kamerad Lars Oschmann
  4. Der KSA - was ist versichert, was nicht?
  5. Informationen des Kreisfeuerwehrverbandes und des Landratsamtes Abteilung Brandschutz

Was darf die Feuerwehr ins Internet stellen?

Hinweise für den Webmaster

Hier einige Punkte Stichpunnkartig:

  • Einsatzkräfte dürfen keine Informationen nach außen geben, die während des Einsatzes erlangt wurden.
  • Es kann also keine Einsatzkraft mal so nebenbei die Presse betreuen (es sei denn) er ist vom Bürgermeister als obersten Dienstherrn dazu ermächtigt.
  • Es dürfen ohne das Einverständnis der Betroffenen nur einsatzrelevante Informationen weitergegeben werden, die Persönlichkeitsrechte der Betroffenen sind zu wahren!
  • Es ist wichtig, alle Redaktionen und alle Medien gleichberechtigt zu behandeln. Die Feuerwehr hat eine Informationspflicht! Wenn man "gute Freunde" bevorzugt, riskiert man eine Klage.
  • Feuerwehrleute in Einsatzkleidung sind Personen öffentlichen Interesses. Das bedeutet, jeder kann die Einsatzkräfte fotografieren oder filmen und kann diese Aufnahmen ohne besonderes Einverständnis dieser Personen auch veröffentlichen.
  • Werden Privatpersonen fotografiert oder gefilmt, so ist vor der Veröffentlichung des Materials eine schriftliche Einverständniserklärung der abgebildeten Personen einzuholen. Einzige Ausnahme - wenn mehr als 5 Personen abgebildet sind, gilt es als für den Fotograf oder Kameramann unzumutbar, diese Einverständniserklärungen einzuholen.

Pressekodex

Im Übrigen gilt auch für die Berichterstattung im Feuerwehrwesen der Pressekodex (hier einige Auszüge):

Ziffer 1 - Wahrhaftigkeit und Achtung der Menschenwürde

Die Achtung vor der Wahrheit, die Wahrung der Menschenwürde und die wahrhaftige Unterrichtung der Öffentlichkeit sind oberste Gebote der Presse. Jede in der Presse tätige Person wahrt auf dieser Grundlage das Ansehen und die Glaubwürdigkeit der Medien.

Ziffer 2 – Sorgfalt

Recherche ist unverzichtbares Instrument journalistischer Sorgfalt. Zur Veröffentlichung bestimmte Informationen in Wort, Bild und Grafik sind mit der nach den Umständen gebotenen Sorgfalt auf ihren Wahrheitsgehalt zu prüfen und wahrheitsgetreu wiederzugeben. Ihr Sinn darf durch Bearbeitung, Überschrift oder Bildbeschriftung weder entstellt noch verfälscht werden. Unbestätigte Meldungen, Gerüchte und Vermutungen sind als solche erkennbar zu machen.

Symbolfotos müssen als solche kenntlich sein oder erkennbar gemacht werden.

Ziffer 3 - Richtigstellung

Veröffentlichte Nachrichten oder Behauptungen, insbesondere personenbezogener Art, die sich nachträglich als falsch erweisen, hat das Publikationsorgan, das sie gebracht hat, unverzüglich von sich aus in angemessener Weise richtig zu stellen.

Ziffer 4 – Grenzen der Recherche

Bei der Beschaffung von personenbezogenen Daten, Nachrichten, Informationsmaterial und Bildern dürfen keine unlauteren Methoden angewandt werden.

Ziffer 5 – Berufsgeheimnis

Die Presse wahrt das Berufsgeheimnis, macht vom Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch und gibt Informanten ohne deren ausdrückliche Zustimmung nicht preis. Die vereinbarte Vertraulichkeit ist grundsätzlich zu wahren.

iffer 6 – Trennung von Tätigkeiten

Journalisten und Verleger üben keine Tätigkeiten aus, die die Glaubwürdigkeit der Presse in Frage stellen könnten.

Ziffer 7 – Trennung von Werbung und Redaktion

Die Verantwortung der Presse gegenüber der Öffentlichkeit gebietet, dass redaktionelle Veröffentlichungen nicht durch private oder geschäftliche Interessen Dritter oder durch persönliche wirtschaftliche Interessen der Journalistinnen und Journalisten beeinflusst werden. Verleger und Redakteure wehren derartige Versuche ab und achten auf eine klare Trennung zwischen redaktionellem Text und Veröffentlichungen zu werblichen Zwecken. Bei Veröffentlichungen, die ein Eigeninteresse des Verlages betreffen, muss dieses erkennbar sein.

Ziffer 8 – Persönlichkeitsrechte

Die Presse achtet das Privatleben und die Intimsphäre des Menschen. Berührt jedoch das private Verhalten öffentliche Interessen, so kann es im Einzelfall in der Presse erörtert werden. Dabei ist zu prüfen, ob durch eine Veröffentlichung Persönlichkeitsrechte Unbeteiligter verletzt werden. Die Presse achtet das Recht auf informationelle Selbstbestimmung und gewährleistet den redaktionellen Datenschutz.

Ziffer 9 – Schutz der Ehre

Es widerspricht journalistischer Ethik, mit unangemessenen Darstellungen in Wort und Bild Menschen in ihrer Ehre zu verletzen.

Ziffer 10 – Religion, Weltanschauung, Sitte

Die Presse verzichtet darauf, religiöse, weltanschauliche oder sittliche Überzeugungen zu schmähen.

Ziffer 11 – Sensationsberichterstattung, Jugendschutz

Die Presse verzichtet auf eine unangemessen sensationelle Darstellung von Gewalt, Brutalität und Leid. Die Presse beachtet den Jugendschutz.

Ziffer 12 – Diskriminierungen

Niemand darf wegen seines Geschlechts, einer Behinderung oder seiner Zugehörigkeit zu einer ethnischen, religiösen, sozialen oder nationalen Gruppe diskriminiert werden.

Ziffer 13 – Unschuldsvermutung

Die Berichterstattung über Ermittlungsverfahren, Strafverfahren und sonstige förmliche Verfahren muss frei von Vorurteilen erfolgen. Der Grundsatz der Unschuldsvermutung gilt auch für die Presse.

Ziffer 14 – Medizin-Berichterstattung

Bei Berichten über medizinische Themen ist eine unangemessen sensationelle Darstellung zu vermeiden, die unbegründete Befürchtungen oder Hoffnungen beim Leser erwecken könnte. Forschungsergebnisse, die sich in einem frühen Stadium befinden, sollten nicht als abgeschlossen oder nahezu abgeschlossen dargestellt werden.

Ziffer 15 – Vergünstigungen

Die Annahme von Vorteilen jeder Art, die geeignet sein könnten, die Entscheidungsfreiheit von Verlag und Redaktion zu beeinträchtigen, sind mit dem Ansehen, der Unabhängigkeit und der Aufgabe der Presse unvereinbar. Wer sich für die Verbreitung oder Unterdrückung von Nachrichten bestechen lässt, handelt unehrenhaft und berufswidrig.

Ziffer 16 – Rügenveröffentlichung

Es entspricht fairer Berichterstattung, vom Deutschen Presserat öffentlich ausgesprochene Rügen zu veröffentlichen, insbesondere in den betroffenen Publikationsorganen bzw. Telemedien.

Impressumspflicht

Für Internetseiten gibt es eine Impressumspflicht, wie das korrekte Impressum für eine Vereinsseite auszusehen hat, kann jeder dieser Internetseite (Kreisfeuerwehrverband Schmalkalden-Meiningen) oder beim ThFV einsehen. Eine weitere Pflichtseite ist zudem die Kontakt-Seite. Impressum und Kontakt müssen von jeder anderen Seite des Webangebotes aus direkt und ohne Umwege erreichbar sein.